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Kurator'in für: Europa Fundstücke Volk und Wirtschaft
Jahrgang 1953, geboren in Bünde/Westfalen. Nach dem Studium der evangelischen Theologie in Bielefeld und Marburg/Lahn ab 1989 Leiter des Industrie- und Sozialpfarramtes des Kirchenkreises Herne. Von 2007 bis 2009 Referent für Sozialethik an der Evangelischen Stadtakademie Bochum. Von 2009 bis 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments (DIE LINKE). Mein persönliches Highlight im EP: Ich war Berichterstatter für die Zahlungskontenrichtlinie, die jedem legal in der EU lebenden Menschen das Recht auf ein Bankkonto garantiert. Seit 2014 freiberuflich tätig. Publizist. Diverse Buch-, Zeitungs- und Zeitschriften-Publikationen, seit Dezember 2016 Herausgeber des Europa.blog und seit Juni 2020 auch Herausgeber des "Ruhrpott Podcast".
Auf Mastodon: @[email protected]
Auf Bluesky: @jklute.bsky.social
Mit den folgenden Sätzen beginnt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (GG, Artikel 1):
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Wer diese drei Sätze ernst nimmt, der kommt nicht drumherum anzuerkennen, dass inklusive Sprache – also auch gendergerechte Sprache – ein Gebot ist, das sich aus eben diesem Artikel 1 des Grundgesetzes zwingend ableitet. Vor diesem Hintergrund erstaunt es mich immer wieder, dass Parteien und mittlerweile auch Länderparlamente über ein Verbot gendergerechter Sprache diskutierten, also über einen fundamentalen Verfassungsbruch, der gleich den Bruch der internationalen Menschenrechte und der entsprechenden europäischen Konventionen mit umfasst.
Dieser Gedanke geht mir als juristischem Laien schon länger durch den Kopf. Nun bin ich auf dem Verfassungsblog auf einen Artikel von Ulrike Lembke gestoßen, die genau dieses Argument unterstützt und als Rechtswissenschaftlerin und Richterin am Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin die Rechtsgrundlagen natürlich viel besser und detaillierter kennt. Aus Lembkes Sicht verstößt das Verbot inklusive Sprache nicht nur gegen Artikel 1 GG, sondern gegen eine ganze Reihe weitere Gesetze, die sich aus Artikel 1 GG ableiten. Lediglich eine Sprachregel ist nach Lembke – zumindest in Hessen – nicht erlaubt:
Eine Variante wurde jedoch explizit ausgeschlossen (Hervorhebung im Original): „Die männliche Form einer Bezeichnung kann nicht als Oberbegriff angesehen werden, der die weibliche und männliche Form einschließt.“ Damit war in Hessen bereits vor 40 Jahren eine Erkenntnis angesprochen, die heute vielerorts noch fehlt: Es gibt kein generisches Maskulinum.
Es wird höchste Zeit Parteien, Parlamente und Regierungen daran zu erinnern, dass Genderverbote einen Verfassungsbruch darstellen und inklusive Sprache vielmehr ein Verfassungsgebot ist! Mensch kann Ulrike Lembke nur Dank dafür aussprechen, dass sie diesen Sachverhalt noch einmal in Erinnerung gerufen und argumentativ sehr gut untermauert hat.
Quelle: Ulrike Lembke verfassungsblog.de
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„Im demokratischen Rechtsstaat steht der Minderheiten- und Diskriminierungsschutz gerade nicht unter dem Vorbehalt, das Wohlgefallen der Mehrheit zu finden.“
Diesen Satz aus dem vorliegenden Text finde ich ungeheuer wichtig. Es wird in diesem Sprach-Streit so häufig mit der „Mehrheit der Deutschen“ argumentiert… Doch in diesem Fall ist die Mehrheit nicht maßgebend!