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Edwin Hardeman hat jahrelang das glyphosathaltige Unkrautvernichtungsmittel Roundup von Monsanto verwendet, später erkrankte der heute 70-Jährige an Krebs. Die Geschworenen eines US-Gericht urteilten am Mittwoch: Das Produkt der Bayer-Tochter ist dafür maßgeblich mitverantwortlich.
Es folgten Schlagzeilen, die irgendwie immer kommen, wenn es um Musterklagen aus den USA geht: „Hohe Schadensersatzzahlungen werden fällig“, die Entscheidung „bringt das Unternehmen in Bedrängnis“ und so weiter. Ähnlich klang es erst im August. Damals hatte ein US-Gericht dem früheren Hausmeister Dewayne Johnson 78 Millionen US-Dollar Schadensersatz zugesprochen. Er hatte jahrelang Unkrautvernichter auf Glyphosatbasis zur Rasenpflege eingesetzt.
Eine Frage blieb stets offen, ging und geht es in dem Verfahren doch um, genau, Glyphosat: Die Schadenswirkung des Unkrautvernichtungsmittels beschäftigt nicht erst seit der Klage von Dewayne Johnson Forscher, Forschungsinstitute und EU-Behörden. In dem Artikel "Im Zweifel gegen die Harmlosigkeit" haben sich Dagny Lüdemann und Christiane Grefe auf ZEIT ONLINE dankenswerterweise dieses offenen Punktes angenommen:
Doch wie kann es sein, dass sechs Laien einer Gerichtsjury entscheiden, Glyphosat sei krebserregend, während hochspezialisierte Wissenschaftlerinnen und Forscher weltweit seit Jahrzehnten um Antworten ringen – obwohl es Hunderte Studien gibt, auf die sie sich beziehen können? Bis heute werden die Forschungsergebnisse zu Glyphosat als Stoff und Roundup als Produkt wieder und wieder ausgewertet, neu beurteilt und es kommen neue hinzu.
Spoiler: Nach Lektüre des Stücks kann man nicht nur diese Frage beantworten, sondern versteht einmal mehr, was Verbraucherschutz sein kann:
Während diesseits des Atlantiks, hier in Europa, das Vorsorgeprinzip vorherrscht, wonach schon die Zulassung eines Mittels streng geregelt werden muss, ist in den USA das Produkthaftungsrecht stärker ausgeprägt, um Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen. Und das bedeutet in der Konsequenz: Schon ein Anfangsverdacht genügt, um in den USA gegen ein Unternehmen klagen zu können.
Quelle: Christiane Grefe und Dagny Lüdemann zeit.de
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